Nachschulung bei verkehrsauffälligem Verhalten
Es gibt eine Vielzahl an Verkehrsdelikten, aufgrund derer eine Nachschulung für verkehrsauffällige LenkerInnen angeordnet wird. In erster Linie beziehen sich die Zuweisungskriterien auf InhaberInnen einer Lenkberechtigung nach § 4 FSG (Probeführerschein).
Beispielhafte Gründe für eine Nachschulungsanordnung innerhalb der Probezeit:
- Alkoholisierung:
Lenken eines Fahrzeuges mit einer Alkoholisierung von mehr als 0,1 ‰ BAK.
(vgl. Nachschulung für alkoholauffällige LenkerInnen) - Unfall:
Nicht einhalten der Pflichten wie Leistung von erster Hilfe. - Überholverbot:
Gefährliche Überholmanöver oder überholen, obwohl der Geschwindigkeitsunterschied der Fahrzeuge in Bedachtnahme auf die Geschwindigkeitsbegrenzung zu gering ist, oder vor Schutzwegen oder Radfahrerübergängen. - Einbahn:
Fahren gegen die Einbahn. - Vorrangverletzung:
Nichtbeachtung der Wartepflicht gegenüber Fahrzeugen mit Vorrang. - Nichtbeachtung von „Halt“:
Nichtbeachtung des „Halt“ eines Verkehrspostens. - Rot-Gelb-Ampel:
Frühzeitiges Wegfahren bei einer rot und gelb leuchtenden Ampel. - Rote Ampel:
Nicht anhalten bei roter Ampel. - Missachtung folgender Autobahnverbote:
Fahren gegen die Richtungsfahrbahn, Umkehren, Befahren von Betriebsumkehren, Befahren des Pannenstreifens, Halten oder Parken, Rückwärtsfahren. - Geschwindigkeitsüberschreitung:
Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet um mehr als 20 km/h, auf Freilandstraßen um mehr als 40 km/h. - Fahrlässige Tötung oder Körperverletzung:
Bei Herbeiführung einer fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung.
Nachschulungsanordnung außerhalb der Probezeit:
Eine Nachschulung dieses Typs kann gem. § 24 FSG auch verkehrsauffälligen LenkerInnen außerhalb der Probezeit angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind.
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