Nachschulung bei verkehrsauffälligem Verhalten

Es gibt eine Vielzahl an Verkehrsdelikten, aufgrund derer eine Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker:innen angeordnet wird. In erster Linie beziehen sich die Zuweisungskriterien auf Inhaber:innen einer Lenkberechtigung nach § 4 FSG (Probeführerschein).

Beispielhafte Gründe für eine Nachschulungsanordnung innerhalb der Probezeit:

  • Alkoholisierung:
    Lenken eines Fahrzeuges mit einer Alkoholisierung von mehr als 0,1 ‰ BAK.
    (vgl. Nachschulung für alkoholauffällige Lenker:innen)
  • Unfall:
    Nicht einhalten der Pflichten wie Leistung von erster Hilfe.
  • Überholverbot:
    Gefährliche Überholmanöver oder überholen, obwohl der Geschwindigkeitsunterschied der Fahrzeuge in Bedachtnahme auf die Geschwindigkeitsbegrenzung zu gering ist, oder vor Schutzwegen oder Radfahrerübergängen.
  • Einbahn:
    Fahren gegen die Einbahn.
  • Vorrangverletzung:
    Nichtbeachtung der Wartepflicht gegenüber Fahrzeugen mit Vorrang.
  • Nichtbeachtung von „Halt“:
    Nichtbeachtung des „Halt“ eines Verkehrspostens.
  • Rot-Gelb-Ampel:
    Frühzeitiges Wegfahren bei einer rot und gelb leuchtenden Ampel.
  • Rote Ampel:
    Nicht anhalten bei roter Ampel.
  • Missachtung folgender Autobahnverbote:
    Fahren gegen die Richtungsfahrbahn, Umkehren, Befahren von Betriebsumkehren, Befahren des Pannenstreifens, Halten oder Parken, Rückwärtsfahren.
  • Geschwindigkeitsüberschreitung:
    Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet um mehr als 20 km/h, auf Freilandstraßen um mehr als 40 km/h.
  • Fahrlässige Tötung oder Körperverletzung:
    Bei Herbeiführung einer fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung.

Nachschulungsanordnung außerhalb der Probezeit:

Eine Nachschulung dieses Typs kann gem. § 24 FSG auch verkehrsauffälligen Lenker:innen außerhalb der Probezeit angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind.

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