- Für alkoholauffällige LenkerInnen
- Für verkehrsauffällige LenkerInnen
- Für drogenauffällige LenkerInnen
- Nach dem Vormerksystem

Nachschulung bei Vormerksystemdelikten
Mit der Einführung des Vormerksystems am 01. Juli 2005 hat sich das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) zum Ziel gesetzt, den geringen Anteil an RisikolenkerInnen und MehrfachtäterInnen aus der großen Menge der disziplinierten KraftfahrzeuglenkerInnen herauszufiltern und in einem System zu erfassen, um auf diese LenkerInnen sanktionierend und bewusstseinbildend einwirken zu können.
Als Folge dieser Maßnahme wird eine Steigerung der Verkehrssicherheit sowie eine Reduktion von Verletzten und Toten im Straßenverkehr erwartet.
Vormerksystem:
Beim Verstoß gegen ein Delikt kommt es beim ersten Mal innerhalb von zwei Jahren zu einer Vormerkung (im örtlichen Führerscheinregister, die Löschung erfolgt nach Ablauf von zwei Jahren), beim zweiten Mal folgt eine Maßnahme (Nachschulung, Perfektionsfahrt,..). Beim dritten Verstoß innerhalb von zwei Jahren wird ein Entzug der Lenkberechtigung für drei Monate angeordnet.
Wichtig: daneben bleiben die Entzugsdelikte wie Alkohol am Steuer (ab 0,8 Promille) oder Rasen mit 40/50 km/h-Überschreitung sowie die Geldstrafen bestehen!
Maßnahmen, die angeordnet werden können:
- Nachschulung für alkoholauffällige oder sonst verkehrsauffällige LenkerInnen
- Perfektionsfahrten entsprechend der Mehrphasenausbildung
- Vorträge oder Seminare über geeignete Lebenssicherungsmaßnahmen oder
- Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen
Wichtig: bei Nichtbefolgung der Maßnahme bleibt die Lenkberechtigung bis zur positiven Absolvierung entzogen!
Die 13 Vormerkdelikte im Überblick:
| Delikt | Folge |
|---|---|
| Übertretung der 0,1 Promille-Grenze bei C-LenkerInnen (LKW) | Geldstrafe: 36 € bis 2.180 € Kein Entzug der Lenkberechtigung |
| Übertretung der 0,1 Promille-Grenze bei D-LenkerInnen (Bus) | Geldstrafe: 36 € bis 2.180 € Kein Entzug der Lenkberechtigung |
| Behinderung am Schutzweg (bei Gefährdung der Fußgängerin/des Fußgängers) | Geldstrafe: 72 € bis 2.180 € |
| Nichtbeachtung des Zeichens „Halt“, wenn Vorrangberechtigte zu unvermitteltem Bremsen oder Ablenken genötigt werden und dabei gefährdet werden | Geldstrafe: bis 726 € |
| Nichtbeachtung des Rotlichtes bei Gefährdung anderer | Geldstrafe: bis 726 € |
| Befahren des Pannenstreifens und dadurch Behinderung von Einsatzfahrzeugen | Geldstrafe: bis 726 € |
| Missachtung des Fahrverbotes für Kfz mit gefährlichen Gütern in Tunnelanlagen | Geldstrafe: bis 726 € |
| Missachtung der Tunnelverordnung bei Beförderung von gefährlichen Gütern im Autobahntunnel | Geldstrafe: bis 726 € |
| Befahren einer durch Rotlicht und/oder Schranken gesperrten Eisenbahnkreuzung | Geldstrafe: bis 726 € Beim 2. Mal: Arreststrafe von 2 Wochen zulässig |
| Lenken eines Kfz, dessen technischer Zustand oder nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt | Geldstrafe: 36 € bis 2.180 € Entzug der Lenkberechtigung von 3 Monaten bei Gefährdung der Verkehrssicherheit |
| Nichtbeachtung der Vorschriften über Kindersicherung | Geldstrafe: bis 2.180 € |
| Übertretung der 0,5 Promille-Grenze | Geldstrafe: 218 € bis 3.633 € beim 1. Mal: kein Entzug der Lenkberechtigung, beim 2. Mal: mind. 3 Wochen Entzug der LB, beim 3. Mal: mind. 4 Wochen Entzug der LB, ab dem 4. Mal: mind 3 Monate Entzug der LB |
| Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes von 0,2 bis 0,4 Sekunden | Geldstrafe: bis 726 € bzw. 2.180 € bei besonderer Rücksichtslosigkeit/Gefährlichkeit |

